Am 3. Februar diskutierte ich mit fünft Sachverständigen online über die Forderungen der Hohenzollern.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete:
„Von den fünf Sachverständigen bei unserem gestrigen Fachgespräch waren sich alle einig, ob nun juristisch oder historisch begründet: Der Kronprinz Wilhelm von Preußen hat dem Nationalsozialismus erheblichen Vorschub geleistet. Die Ausgleichsverhandlungen des Bundes mit der Hohenzollern-Familie müssen abgebrochen werden.“
Und darum ging’s:
Es geht um wertvolle Gemälde, um Kunstgegenstände, um kostbares Inventar. Georg Friedrich Prinz von Preußen erhebt umfangreiche Entschädigungsforderungen für Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone nach 1945. Seit langem verhandelt er mit der Bundesregierung um Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz von 1994. Das Gesetz schließt allerdings mit der sogenannten Unwürdigkeitsklausel diejenigen vom Recht auf Entschädigung aus, die „dem nationalsozialistischen ….System erheblich Vorschub“ geleistet haben. Es verbindet damit eigentumsrechtliche Fragen mit Fragen nach moralischer und historischer Verantwortung.
Ist die „Unwürdigkeitsklausel“ damit eine juristische Zumutung? Wie beurteilen Jurist*innen den Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen, hier der Unwürdigkeitsklausel? Welche Bedeutung hat diese Klausel im Ausgleichsleistungsgesetz als ein politisch-moralischer Gerechtigkeitsanspruch? Wie schätzen Historiker*innen heute die historische Mitverantwortung des Hauses Hohenzollern für die Machtergreifung Hitlers ein? Und besteht die Gefahr, dass die Hohenzollern Entschädigungen erhalten, die ihnen nach dem Gesetz gar nicht zustehen?