Zur Abstimmung über das 3. Bevölkerungsschutzgesetz in der Covid19-Pandemie
18. November 2020Ich stimme heute dem Infektionsschutzgesetz im Deutschen Bundestag zu, weil wir im Gesetzgebungsverfahren entscheidende Verbesserungen gegenüber der Regierungsvorlage erreichen konnten.
Mit dem Gesetz bekommt die Pandemiebekämpfung eine solide gesetzliche Grundlage. Wir können die Pandemie nur wirkungsvoll bekämpfen, wenn Infektionsschutzmaßnahmen vor Gericht Bestand haben. Die Chancen dafür verbessert das vorliegende Gesetz erheblich. Mit dem Gesetz gibt es jetzt Leitplanken. Das Parlament bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen Bundesregierung und Landesregierungen agieren können. Damit sind unsere Grundrechte besser geschützt als in der bisherigen Praxis. Zugleich ist mit diesem Gesetz weiterhin zügiges Reagieren auf das Infektionsgeschehen möglich.
Die Befugnisse der Exekutive werden präzisiert. Maßnahmen werden im Grundsatz auf vier Wochen befristet. Zudem sind sie an die Feststellung der nationalen Pandemielage durch das Parlament geknüpft und damit insgesamt befristet.
Am ursprünglichen Entwurf der Koalition hatten auch wir viele Kritikpunkte und haben diese öffentlich diskutiert und in das demokratische Verfahren eingebracht. In der öffentlichen Sachverständigenanhörung wurde unsere Kritik von vielen Sachverständigen unterstützt. Daraus resultieren die Verbesserungen im jetzigen Gesetz.
Dieses Gesetz ist ein erster und wichtiger Schritt. Wir haben damit die Tür zu den parlamentarischen Beratungen über die Pandemiemaßnahmen aufgestoßen. Weitere werden folgen.
So sieht es aus:
Was wurde mit dem Gesetz und unseren Verhandlungen erreicht?
- Die epidemische Lage von nationaler Tragweite wird gesetzlich definiert. Während ihrer Dauer muss die Bundesregierung dem Bundestag nun regelmäßig berichten.
- Die Rechtsverordnungen der Länder müssen begründet werden und gelten grundsätzlich nur für 4 Wochen.
- Der Zweck der Corona-Maßnahmen wird konkretisiert: Sie müssen dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens –erhalten.
- Generelle Ausgangsbeschränkungen können nicht verhängt werden, sondern nur der Ausgang zu bestimmten Zeiten oder Zwecken beschränkt werden, wenn die pandemische Lage das erfordert.
- Beschränkungen und Untersagungen von Kulturveranstaltungen werden nicht mehr einfach nur neben Freizeitveranstaltungen aufgezählt. Damit wird dem besonderen verfassungsrechtlichen Rang von Kunst und Kultur Rechnung getragen.
- Besuchsbeschränkungen in Alten-/ Pflegeheimen, Geburtshilfestationen oder Krankenhäusern für enge Familienangehörige dürfen nicht zur Isolation der Menschenführen. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.
- Die Untersagung von Versammlungen und Zusammenkünften, die unter dem Schutz der Religionsfreiheitstehen, ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig.
- Daten, die zur Kontaktnachverfolgung erhoben wurden, dürfen nur noch für diesen Zweck genutzt und nicht mehr weitergegeben werden.
- Wenn Bundesländer wegen lokal fortdauernden Infektionsgeschehen über die epidemische Lage von nationaler Tragweite hinaus Maßnahmen aus § 28a IfSGE ergreifen, muss das durch das Landesparlament beschlossen werden.
- Für Reha-Einrichtungenwird steuerfinanziert ein finanzieller Ausgleich gezahlt, wenn sie infolge der Pandemie weniger Behandlungen vornehmen können.
Wie gesagt, dieses Gesetz ist ein erster Schritt, der aufgrund der dramatischen Lage nicht vertagt werden kann. Wir konnten bei einigen Punkten keine Verbesserung erreichen. Etwa die Frage der Entschädigung. Auch die Frage des Pandemierats, der weitere Kriterien für die Messung des Infektionsgeschehens erarbeiten kann. Diese wichtigen, von der Regierung nicht aufgenommenen Punkte, werden heute in namentlicher Abstimmung den Abgeordneten aller Fraktionen vorgelegt.