Pressestatement | EuGH-Urteil über Musik-Sampling
29. Juli 2019![](/_next/image/?url=https%3A%2F%2Fapi.erhard-grundl.de%2Fwp-content%2Fuploads%2FPressemitteilung_Standardfoto.png&w=2048&q=75)
Zum EuGH-Urteil über Musik-Sampling erklären Erhard Grundl, Sprecher für Kulturpolitik, und Tabea Rößner, Sprecherin für Netzpolitik:
„Grundsätzlich erkennt das Urteil des EuGH Sampling als eigenständige Kulturtechnik an. Das ist erfreulich, denn ohne Frage gehört es zum Wesen kreativer Prozesse, sich vorhandenes Material neu anzueignen und – etwa in Form von Samples – andere Künstlerinnen und Künstler zu zitieren und dabei auch zu würdigen. Für den Fall, dass keine Einwilligung vorliegt, hat das Gericht aber auch klare Grenzen gezogen: Die Nutzung eines Audio-Fragments ist demnach nur in nicht wiedererkennbarer Form – oder sofern es sich nur um ein kurzes Versatzstück handelt – zulässig. Das ist eine gute Lösung, denn damit werden die Rechte der Urheberinnen und Urheber gestärkt, ohne dass die Kulturtechnik des Samplings per se als illegal eingestuft wird.“