NS-„Euthanasie“-Verbrechen | Fachgespräch Grüne Bundestagsfraktion
11. Mai 2021Externer Inhalt: YouTube
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In einer auseinanderdriftenden Gesellschaft ist es wichtig, dass Lehren aus der Geschichte gezogen werden. Und das geht nur, wenn die Aufarbeitung des deutschen Nationalsozialismus vollständig ist. Das 1934 in Kraft getretene „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ wurde erst 2007 vom Deutschen Bundestag geächtet. Bis heute ist es nicht für nichtig erklärt, die Opfer von „Euthanasie“ und Zwangssterilisation sind weiterhin nicht vollständig anerkannt.
Fast 300 000 Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen wurden im Rahmen der nationalsozialistischen „Euthanasie“- Verbrechen ermordet, darunter viele Kinder. Auch in Niederbayern wurden Menschen mit geistiger Behinderung und psychisch Kranke als lebensunwertes Leben stigmatisiert, zwangssterilisiert, durch sogenannte Hungerkost getötet oder zur Ermordung abtransportiert. Die Gedenkstätte in Mainkofen erinnert an diese Verbrechen vor unserer Haustür.
Zwischen 1939 und 1945 wurden fast 300 000 Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen ermordet, darunter viele Kinder und Jugendliche. Die Verbrechen fanden „halb geheim, doch inmitten der Gesellschaft“ statt, so der Historiker Götz Aly. Ärzt*innen sowie Angehörige des Pflegepersonals wurden zu Täter*innen, selektierten Patient*innen und entschieden über Leben und Tod. Den Weg ebnete das 1934 in Kraft getretene „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, das die rechtliche Grundlage für die Zwangssterilisierung von etwa 400 000 Menschen bildete. Erst 2007 wurde es vom Deutschen Bundestag geächtet, für nichtig erklärt wurde es aber bis heute nicht.
Ein Fehler, meinen Fachleute, denn dies ignoriere nicht nur die Praxis der Nachkriegszeit, Zwangssterilisationen als grundgesetzkonforme Maßnahmen zu betrachten, sondern auch die Wirkungsmächtigkeit der Unwerturteile nach 1949. Auch schließt das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1956 die Opfer von „Euthanasie“ und Zwangssterilisation weiter aus. Die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen müssen als typisches NS-Unrecht anerkannt werden. Insgesamt sind viel zu wenige Einzelschicksale bekannt. Auch die Nachgeschichte und ihre weltanschaulichen, personellen und institutionellen Kontinuitäten sind längst nicht aufgearbeitet. Es ist ein generelles Kassationsverbot für alle relevanten Akten erforderlich, um sie für Forschung und Aufarbeitung zu erhalten.